Kosten
Wir vertreten Sie gerne und unternehmen alles notwendige, um Ihrer Sache zum Erfolg zu verhelfen, aber wir können das nicht ohne Entgelt.
Die Anwaltsgebühren sind vom Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG- festgelegt und richten sich bei Zivilsachen, wozu auch die Familiensachen gehören, nach dem Gegenstands- oder Streitwert, in Strafsachen und Verwaltungsgerichtssachen, wozu auch die Sozialgerichtssachen gehören, gibt es in der Regel sogenannte Rahmengebühren.
Bei den Kosten, die sich nach dem Gegenstands- oder Streitwert richten, erhöht sich die Vergütung des Rechtsanwaltes mit der Höhe des Forderungswertes, was daran liegt, dass der Anwalt auch ein höheres Haftungsrisiko trägt. Bei den Rahmengebühren wird der Aufwand der Bearbeitung berücksichtigt oder auch das Interesse des Mandanten an dem Ausgang des Verfahrens, zum Beispiel in einer "Führerscheinsache". Die "normale" Tätigkeit wird mit der Mittelgebühr abgegolten.
Der Anwalt ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen, d.h. auch vor Ende des Mandates die voraussichtlichen Kosten beim Mandanten anzufordern. Wenn dann das Mandat beendet ist, werden die endgültigen Kosten berechnet und eventuelle Überschüsse zurück erstattet.
Grundsätzlich schuldet zunächst der Mandant, als der Vertragspartner des Rechtsanwaltes, diesem die Gebühren. Wenn er eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch die Rechtssache, weswegen der Rechtsanwalt beauftragt wurde, versichert hat, dann tritt diese für die Kosten ein. Entweder in voller Höhe oder nach Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Es gibt jedoch Risiken, die die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt, da bestimmte Sachen in der Regel nicht versicherbar sind. Das sind in erster Linie Straftaten, die vorsätzlich begangen wurden, Erbsachen und Familiensachen, die über eine Erstberatung hinaus gehen und Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte.
Auch eine Kostentragungsverpflichtung durch den Gegner ist möglich, wenn dieser in einem Verfahren ganz oder zum Teil unterliegt, dann ist er verpflichtet die Kosten seines Gegners ganz oder zum Teil zu tragen. Ist er hierzu wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, muss der Mandant die Kosten seines Anwaltes auch bei einem gewonnenen Prozess selbst tragen. Daneben gibt es aber auch ein Rechtsgebiet indem muss der Mandant in der ersten Instanz auch dann seine Kosten selber tragen, wenn er das Verfahren gewinnt, das ist das Arbeitsrecht.
Wenn der Mandant keine Rechtsschutzversicherung hat, aber auch kein Geld, um einen Anwalt bezahlen zu können, dann gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe oder der Prozesskostenhilfe. Hier übernimmt der Staat, auf Antrag und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Kosten des eigenen Anwaltes, die Gerichtskosten und eventuelle Auslagen, nicht die Kosten des gegnerischen Anwaltes. Dies bedeutet, dass im Falle des verlorenen Prozesse zwar die eigenen Anwaltskosten nicht gezahlt werden müssen, die Kosten des Gegners aber sehr wohl. Die Voraussetzung für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind einmal, dass das eigene Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen darf und zum anderen, dass das Verfahren nicht völlig aussichtslos ist. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe gibt es nur für Zivil- und Verwaltungsverfahren, nicht jedoch für Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Lediglich in Strafverfahren gibt es die Möglichkeit für bestimmte Verfahren einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen, dessen Kosten die Staatskasse übernimmt. Ansonsten müssen die Kosten hierfür selbst getragen werden oder von einer Rechtsschutzversicherung.
Die Höhe der Kosten eines Verfahrens habe ich Ihnen beispielhaft auf der rechten Seite aufgeführt.