Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Betriebsratsgröße
Nach § 9 BetrVG sind Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen.
Nach § 9 BetrVG sind Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen.