Keine fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung durch Grapschen
Die fristlose Kündigung kann wegen konkreter Umstände ein unverhältnismäßiges Mittel sein, auch wenn eine sexistische Bemerkung und Berührung zu Grunde liegt.
Die fristlose Kündigung kann wegen konkreter Umstände ein unverhältnismäßiges Mittel sein, auch wenn eine sexistische Bemerkung und Berührung zu Grunde liegt.