Klageanträge bei überflüssiger Änderungskündigung
Ein Arbeitnehmer kann seinen Änderungsschutzantrag nach § 4 S. KSchG unter die Bedingung stellen, dass über einen solchen nur befunden wird, wenn es einer Vertragsänderung nach Auffassung des Gerichts für die streitgegenständliche Maßnahme bedarf. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber eine überflüssige Änderungskündigung ausspricht.