Kündigung bei Untersuchungshaft
Eine personenbedingte Kündigung durch Anordnung einer Untersuchungshaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Zeit bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz mit vorübergehenden Maßnahmen zu überbrücken. Wenn dem Arbeitnehmer eine mehr als zweijährige Haftstrafe droht, ist dies regelmäßig der Fall.