Überstundenanfall bei Beschäftigung in "Vollzeit"
Enthält ein Arbeitsvertrag die Klausel "Beschäftigung in Vollzeit", so ist diese so zu verstehen, dass eine regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden als vereinbart gelten. Angefallene Überstunden sind abzugelten.