Überstundenanfall bei Beschäftigung in "Vollzeit"

Geschrieben von Elke am 14.09.2015

Enthält ein Arbeitsvertrag die Klausel "Beschäftigung in Vollzeit", so ist diese so zu verstehen, dass eine regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden als vereinbart gelten. Angefallene Überstunden sind abzugelten.