Anspruch auf Schmerzensgeld gegen Umgangspfleger
Gemäß §§ 823, 253 BGB hat man keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Unterlassung gegen den Umgangspfleger, wenn dieser bei ständiger Umgangsvereitelung durch ein Elternteil nicht die zwangsweise Durchführung oder Festsetzung von Ordnungsmitteln veranlasst.