Auskunftsanspruch des Kindes auf Nennung des Samenspenders
Nach § 242 BGB kann ein durch künstliche heterologische Insemination gezeugtes Kind von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität seines "Erzeugers", d. h. Samenspenders, verlangen. Hierfür ist kein Mindestalter erforderlich.