Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Nachteilshandlung

Geschrieben von Elke am 19.12.2013

§ 27 VersAusglG kann Anwendung finden, wenn ein Ehegatte während des Versorgungsausgleichsverfahrens treuwidrig seine Anrecht schmälert. Ausgleichen muss der benachteiligte Ehegatte in diesem Fall nichts oder entsprechend weniger von seinen eigenen Anrechten.