Beginn der gesteigerten Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt
Nach § 1603 II 1 BGB besteht regelmäßig bereits ab Beginn seiner Barunterhaltspflicht die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners, spätestens jedoch nach Ablauf einer Übergangsfrist von wenigen Monaten.