Einstweilige Anordnung im Sorgerechtsverfahren
Die elterliche Sorge darf den zur Mitwirkung unwilligen Eltern zumindest in Teilbereichen durch eine einstweilige Anordnung entzogen werden, wenn die Begutachtung eines Kindes dringend geboten ist.
Die elterliche Sorge darf den zur Mitwirkung unwilligen Eltern zumindest in Teilbereichen durch eine einstweilige Anordnung entzogen werden, wenn die Begutachtung eines Kindes dringend geboten ist.