Einstweilige Anordnung im Sorgerechtsverfahren

Geschrieben von Elke am 16.01.2014

Die elterliche Sorge darf den zur Mitwirkung unwilligen Eltern zumindest in Teilbereichen durch eine einstweilige Anordnung entzogen werden, wenn die Begutachtung eines Kindes dringend geboten ist.