Empfangszuständigkeit bei Dauerschuldverhältnissen trotz Trennung
Eine nach § 1357 I BGB anzunehmende Empfangszuständigkeit beider Ehegatten bleibt füreinander bestehen, solange der Vertragspartner eines Dauerschuldenverhältnisses keine Kenntnis von der Trennung der Ehegatten hat.