Ende der Mitverpflichtung für Bedarfsdeckungsgeschäft bei Trennung
Bei Bedarfsdeckungsgeschäften i. S. des § 1357 I BGB endet die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten hieraus nicht automatisch mit der Trennung der Ehegatten oder mit seinem Auszug, auch nicht wenn es sich um einen Energielieferungsvertrag für die gemeinsame Ehewohnung handelt.