Ermittlungen im Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich
Nach § 51 VersAusglG muss das Beschwerdegericht in einem Abänderungsverfahren von Amts wegen eigene Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durchführen. Es ist nicht zulässig ohne eigene Feststellungen eine Verweisung auf die Entscheidung des Erstgerichts vorzunehmen.