Ermittlungen im Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich

Geschrieben von Elke am 19.12.2013

Nach § 51 VersAusglG muss das Beschwerdegericht in einem Abänderungsverfahren von Amts wegen eigene Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durchführen. Es ist nicht zulässig ohne eigene Feststellungen eine Verweisung auf die Entscheidung des Erstgerichts vorzunehmen.