Keine Sperrwirkung bei Abänderung von Jugendamtsurkunden
§ 238 III FamFG findet bei der Abänderung von Jugendamtsurkunden keine Anwendung. Aufgrund fehlender, entsprechender Regelung im Rahmen des § 239 FamFG erfolgt keine zeitliche Sperrwirkung bei der Abänderung von Jugendamtsurkunden.