Recht des Samenspenders auf Anfechtung der Vaterschaft
Wenn der rechtliche Vater vor der Zeugung nicht in die Befruchtung nach § 1600 V BGB eingewilligt hat, kann ein Samenspender gem. § 1600 I Nr. 2 BGB die Vaterschaft anfechten.
Wenn der rechtliche Vater vor der Zeugung nicht in die Befruchtung nach § 1600 V BGB eingewilligt hat, kann ein Samenspender gem. § 1600 I Nr. 2 BGB die Vaterschaft anfechten.