Rechtswahrungsanzeige bei Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen

Geschrieben von Elke am 13.07.2015

Wird anstelle des Unterhaltspflichtigen für ein minderjähriges Kind Unterhaltsvorschuss nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) gewährt, muss der Unterhaltspflichtige nach Erhalt der Rechtswahrungsanzeige immer damit rechnen, den vorgeleisteten Unterhalt zurück zahlen zu müssen. Die Unterhaltsvorschusskasse kann auch erst später ihre Ansprüche geltend machen, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig wird. Eine erneute Rechtswahrungsanzeige ist hierfür nicht notwendig.
(Rechtswahrungsanzeige = Das Sozialamt zeigt an, dass anstelle des Unterhaltspflichtigen Unterhaltsvorschuss geleistet wurde und dieser zurück gezahlt werden muss. Dies dient als Absicherung für das Sozialamt.)