Verbringen der minderjährigen Kinder in ein anderes Bundesland
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile erforderlich, für den Umzug mit minderjährigen Kindern. Wird diese nicht eingeholt, ist dem anderen Elternteil aber nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Zwecken der Sanktion des Fehlverhaltens zu übertragen. Orientiert für eine Entscheidung wird allein nach Kindeswohl.