Versorgungsausgleich bei vergessenen und verschwiegenen Anrechten
Es besteht keine Möglichkeit, die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich abzuändern, wenn ein Ehegatte ein für ihn bestehendes Anrecht nicht im Ausgangsverfahren mitgeteilt hat. § 51 VersAusglG greift nicht und auch die §§ 20 ff. VersAusglG haben keine Auffangsfunktion.