Verwendung von Sparguthaben minderjähriger Kinder
Wurde Sparguthaben des minderjährigen Kindes durch ein Elternteil für Unterhaltszwecke eingesetzt, so ist dies rechtswidrig. Nach § 1664 BGB ist dieser Elternteil, der das Guthaben eingesetzt hat, verpflichtet, das Guthaben an das Kind zurück zu zahlen.