Vollstreckung bei sofort wirksamem Versäumnisbeschluss
Nach § 775 Nr. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn nach dem Einspruch, ein für sofort wirksam erklärter Versäumnisbeschluss aufgehoben wurde. Dies gilt auch, wenn der Beschluss am Ende des Einspruchsverfahrens aufrechterhalten und dabei keine sofortige Wirksamkeit angeordnet wird.