Voraussetzungen des Umgangsrechts des möglichen leiblichen Vaters
Gemäß § 1686a BGB, § 167a FamFG kann der (möglicherweise) leibliche, nicht rechtliche, Kindesvater einen zulässigen Antrag auf Umgangsrecht mit seinem Kind stellen. Dafür muss er an Eides statt versichern, dass er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Das Gericht prüft dann, ob es sich tatsächlich um den biologischen Vater handelt, ob er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.