Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Geschrieben von Elke am 29.05.2015

§ 1671 I 2 Nr. 2 BGB weist darauf hin, dass sobald die gemeinsame elterliche Sorge auf das Alleinsorgerecht eines Elternteils übertragen wird, wird bei fehlender Einigkeit der Eltern vorausgesetzt, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, sowie die Übertragung auf das Alleinsorgerecht, dem Kindeswohl am besten entsprechen soll. Wird die Übereinstimmung der Eltern bei der gemeinsamen Sorge nicht dauerhaft gewährleistet, so entspricht das nicht dem Kindeswohl.