Zuständigkeit für Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umgangsregelung

Geschrieben von Elke am 16.01.2014

Eine Abgabe der Sache an das Gericht, in dem sich das Kind bei Antragseinreichung aufhält, ist nach § 4 FamFG gerechtfertigt, wenn ein Ordnungsgeld wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung verhängt werden soll.