Kein Verlust des Minderungsrechts durch Optionsausübung
Ist dem Mieter bei Abschluss des Vertrags ein Mangel bekannt, so ist dieser vom Minderungsrecht ausgeschlossen. Diese Grundsätze sind nicht anzuwenden, sobald ein Mangel während der Mietzeit auftritt und der Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht ohne Beanstandung ausübt.