Veräußerungszustimmung nach WEG in der Zwangsversteigerung
Der betreibende Gläubiger ist berechtigt, den Verpflichteten heranzuziehen, wenn der Zuschlag in der Zwangsversteigerung nur nach Vorliegen der im Sinne von § 12 WEG vereinbarten Zustimmung erteilt werden kann.