Veräußerungszustimmung nach WEG in der Zwangsversteigerung

Geschrieben von Elke am 23.10.2014

Der betreibende Gläubiger ist berechtigt, den Verpflichteten heranzuziehen, wenn der Zuschlag in der Zwangsversteigerung nur nach Vorliegen der im Sinne von § 12 WEG vereinbarten Zustimmung erteilt werden kann.