Sozialrecht
Das Sozialrecht umfasst ein großes, sehr unterschiedliches Gebiet. Im Wesentlichen ist das das Recht der Arbeitsförderung, d.h. Arbeitslosengeld I und II, das Kranken- und Pflegeversicherungsrecht, das Rentenversicherungsrecht, sowie die Fälle von Sozialhilfe und Grundsicherung. Ein weiterer Bereich ist die gesetzliche Unfallversicherung.
Das Kranken- und Pflegeversicherungsrecht umfasst einmal das Beitragsrecht und zum anderen das Leistungsrecht, und hier vor allem auch die Entscheidungen über die Pflegestufen. Vom Rentenversicherungsrecht umfasst ist einmal die gesetzliche Altersrente und vor allem die Erwerbsminderungsrenten.
Die Tätigkeit des Anwaltes umfasst in aller Regel die Überprüfung von Bescheiden. Da das Sozialrecht ein Bereich des Verwaltungsrechtes ist, erfolgt die Überprüfung in zwei verscheidenen Verfahren. Es gibt zunächst das sogenannte Vorverfahren, in dem die Behörde selbst Einwände gegen einen Bescheid überprüft und im Anschluss daran das Sozialgerichtsverfahren, wenn die Behörde den Bescheid auch weiterhin aufrecht erhält. In beiden Verfahren kann die Tätigkeit eines Anwaltes eingesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass die meißten Rechtsschutzversicherungen erst eine Deckungszusage ab dem gerichtlichen Verfahren erteilen. Für das Vorverfahren kann gegebenenfalls Beratungshilfe in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Für das gerichtliche Verfahren kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Auch hier hängt die Bewilligung davon ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bescheide werden danach überprüft, ob sie mit dem Gesetz und eventuell der konkretisierender Rechtsprechung übereinstimmen, was gegebenenfalls mit Hilfe von gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt.