Alleinhaftung eines betrunkenen Fußgängers
Die Betriebsgefahr des Pkw-Fahrers tritt vollständig hinter dem schuldhaften Verkehrsverstoß des Fußgängers, nach § 25 III StVO), zurück, wenn ein Unfall mit dem Fußgänger auch bei direkter Reaktion nicht verhindert werden kann.