Erhöhte Betriebsgefahr bei irreführenden Richtungszeichen
Wenn ein Fahrer seinen Blinker nur einmal antippt, ist die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs als erhöht anzusehen. Daher kommt ein Zurücktreten der Betriebsgefahr und damit bei einer Kollision mit dem wartepflichtigen PKW nicht in Betracht. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs in Höhe von 20 % ist anzunehmen.