Ersatz von Mehrwertsteuer nur bei tatsächlichem Anfall
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf einen Ersatz der Mehrwertsteuer, wenn bei der Ersatzbeschaffung für ein Unfallfahrzeug keine selbige angefallen ist.
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf einen Ersatz der Mehrwertsteuer, wenn bei der Ersatzbeschaffung für ein Unfallfahrzeug keine selbige angefallen ist.