Hobelspäne als Streumittel
Eine eis- und schneeglatte Verkehrsfläche bloß mit Hobelspänen zu bestreuen reicht der dem Räum- und Streupflichtigen obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht aus, da die Späne keine nennenswerte, abstumpfende Wirkung auf die eis- und schneeglatte Fläche entfalten.