Verletzung der Streupflicht

Geschrieben von Elke am 19.12.2013

Es begründet ein Mitverschulden, wenn sich ein Fußgänger ohne zwingende Notwendigkeit einer erkannten Glättegefahr aussetzt. Eine Haftung wegen einem Streupflichtverletzungsverschulden des Geschädigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.