Zurechnung des Verhaltens des Fahrers bei Unfallschaden
Nach § 823 I BGB muss sich der Halter im Rahmen der Betriebsgefahr das Verschulden des Fahrers beim Ersatz seines Unfallschadens zurechnen lassen.
Nach § 823 I BGB muss sich der Halter im Rahmen der Betriebsgefahr das Verschulden des Fahrers beim Ersatz seines Unfallschadens zurechnen lassen.